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Die Agentur für Arbeit hat die folgenden wichtigen Merkblätter herausgegeben: Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien “Au-pair” bei deutschen Familien
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Stand: Januar 2010 |
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Information für deutsche Gastfamilien 1. Allgemeines Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Das vom Europarat 1969 verabschiedete “Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit hier keinen Rechtscha-rakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesre-publik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Diese Kriterien und die bestehenden Gepflogenheiten lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt “Au-pair“ bei deutschen Familien): Auch angehende Au-pairs dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen. Auch hier wird empfohlen, eine Au-pair-Vermittlungsagentur in Anspruch zu nehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Au-pair-Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen. Die Au-pair-Vermittlung wird in der Bundesrepublik Deutschland von konfessionellen Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen und von gewerblichen Vermittlungsagenturen durchge-führt. Unter dem Dach der “Gütegemeinschaft Au-pair e.V.“ haben sich Au-pair-Vermittlungs-agenturen zusammengeschlossen, deren Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Es können auch Vermittler mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen werden. 3. Vergütung für die Vermittlung Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung vom Au-pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tsche-chien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung-EU erteilt wurde. Verlangt der Vermittler nur oder zusätzlich von der Gastfamilie eine Vergütung, kann deren Höhe und Fälligkeit etc. frei vereinbart werden. 4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren 4.1 Zustimmungsverfahren für Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) Au-pairs aus Drittstaaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung der Beschäftigung im Bundesgebiet ausdrücklich erlaubt (Visum/ Aufent-haltserlaubnis). Das Visum für die Einreise ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) zu beantragen. Hiervon sind Angehörige bestimmter Staaten (z. B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika aus-genommen. Sie Können ohne Visum einreisen. Die Auslandsvertretung schaltet für die Entscheidung über den Einreiseantrag die in Deutsch-land zuständige Ausländerbehörde ein, die grundsätzlich die zuständige Agentur für Arbeit in einem behördeninternen Verfahren beteiligt. Das Visum sollte daher möglichst frühzeitig vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitungszeit oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Das Visum berechtigt nach der Einreise unmittelbar zu der im Visum vorgesehenen Beschäfti-gung. Vor Ablauf des Visums, das in der Regel für drei Monate erteilt wird, muss bei einem län-geren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung (§ 18 AufenthG) beantragt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der grundsätzlich befristet zu den im Aufent-haltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird; hier der Beschäftigung. Auch hier ist für die Ertei-lung des Aufenthaltstitels eine Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich. In der Regel gilt die bereits erteilte Zustimmung der Agentur für Arbeit zum Visum für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fort. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die örtlichen Ausländerbehörden, die zugleich auch Ansprechpartner in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme sind. 4.2 Au-pair aus den neuen Mitliedstaaten der EU Für Au-pair, die Unionsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien sind, gelten andere Regelungen. Als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen sie weder für die Einreise noch für den Aufenthalt in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. Sie halten sich berechtigt in Deutschland auf, wenn sie sich durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis auswei-sen. Eine “Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht“ stellt die Ausländerbehörde von Amts wegen aus. In der Überganszeit benötigen Aupair aus diesen Staaten für die Aufnahme der Beschäftigung weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU. Grundsätzlich kann der Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU auch nach der Einreise, muss aber vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden. Ansprechpartner ist die örtliche Agentur für Arbeit. 5. Weitere Hinweise Die Zustimmung/Arbeitserlaubnis-EU kann und nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden. Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in einer Familie erfolgen, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz hat. Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au-pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten. Es soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden, wenn zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Verheiratete Au-pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann zugelassen werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens sechs Monate dauern und kann maximal ein Jahr um-fassen. Eine erneute Zulassung als Au-pair ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde
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Merkblatt “Au-pair“ bei deutschen Familien I. Aufgaben eines Au-pairs Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat. Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger). II. Rechte und Pflichten Das “Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten: Dauer des Au-pair-Verhältnisses Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Beschäftigung als Au-pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Arbeit und Freizeit Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeit-dauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Abspra-che. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die übertragenen Aufgaben in ange-messener Zeit erledigt. Die Erledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit. Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren. Erholungsurlaub Wird ein Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen zu. Ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit. In diesem Fall muss das Au-pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au-pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig. Sprachkurs Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au-pair jedoch selbst aufkommen. Unterkunft und Verpflegung Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden. Taschengeld und Reisekosten Ziel eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse ggfs. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair. Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft Für das Au-pair muss in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie. Auflösung des Au-pair-Verhältnisses Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste “Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung Das Mindestalter für Au-pairs beträgt 18 Jahre, bei Au-pairs aus den EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Au-pairs können zugelassen werden. Es wird erwartet, dass das Au-pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Bewerberinnen und Bewerber sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden. Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß. Bei Au-pairs aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) sowie aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumä-nien und Bulgarien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au-pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten. Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au-pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Aus-nahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde. Bei Verstößen gegen die Vergütungsvorschriften kann man sich an die zuständige Agentur für Arbeit wenden. IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen Au-pairs aus Drittstaaten Au-pairs aus den sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/ Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden *. Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist die vorherige Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Das Visum muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres und sollte - zur Vermeidung von Schwierigkeiten - so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt und setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden. Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich. Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien Unionsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Für die Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Nach der Einreise und vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss bei der in Deutschland örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Erst nach Ertei-lung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz Für Au-pairs aus diesen Staaten gelten keine arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen. * Angehörige bestimmter Staaten (z.B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat. V. Zu guter Letzt Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt. Unter dem Dach der “Gütegemeinschaft Au-pair e.V.“ haben sich Au-pair-Vermittlungsagenturen zu-sammengeschlossen, deren Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Neben der Vermittlung durch gewerbliche Vermittlungsagenturen wird die Au-pair-Vermittlung in Deutschland auch von konfessionellen Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen durchgeführt. In Notfällen soll zunächst versucht werden mit der Vermittlungsagentur Kontakt aufzunehmen. Für die Fälle, in denen das nicht möglich ist, vereinbarte die Gütegemeinschaft Au-pair e.V. mit der Telefonseelsorge, dass deren Rufnummern für Au-pairs zur Verfügung stehen Notfallhotline: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222. Diese Nummern sind ausschließlich für Notrufe bestimmt. Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.
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